Spendenvergabe aus dem Überschuß des Herborner Weihnachtsspiels 2017
Wie in den Vorjahren wird der Überschuß aus dem Herborner Weihnachtsspiel wieder vom Herborner Werbering e.V. gespendet. Aus dem 2017er Weihnachtsspiel stehen dafür rund €18.000,00 zur Verfügung. Empfangsberechtigt für die Spende sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine, Institutionen und Initiativen, die ihren Sitz und Wirkungskreis im Stadtgebiet von Herborn oder seinen Stadtteilen haben.
Wie im Vorjahr wird der Förderzweck über die Jugendarbeit hinaus erweitert, so daß auch wieder Bewerbungen ohne diese Zweckbestimmung möglich sind.
Bei der zunehmenden Anzahl von Bewerbungen werden wir eine Auswahl treffen müssen, um eine Aufsplitterung in Kleinst-Spenden zu verhindern. Wir haben uns daher im Vorfeld auf eine Bevorzugung bei der Unterstützung von konkreten Projekten festgelegt. Insbesondere werden dabei die Kriterien „Nachhaltigkeit“, „hoher ehrenamtlicher Einsatz“ sowie „breite Nutznießerschaft“ die Auswahl positiv beeinflussen.
Bewerbungen / Anträge für eine Spende können formlos an den Herborner Werbering e.V., Sandweg 2, 35745 Herborn gerichtet werden. Darin sollte der vorgesehene Verwendungszeck angegeben bzw. vorgestellt werden. Natürlich gilt wie immer das "1 Verein = 1 Antrag Prinzip". Es nützt nichts, wenn aus einem Verein z. B. drei verschiedene Abteilungen bzw. Untergruppierungen eigene Anträge stellen. Hinzu kommt, der Vereinssitz muß Herborn sein und eine aktuelle Gemeinnützigkeitserklärung des Finanamtes vorliegen. Überregionale Gruppierungen, welche auch in Herborn tätig sind, fallen leider nicht darunter.
Annahmeschluß für alle Bewerbungen / Anträge ist der 08. März 2018. Die Antragsteller werden nach erfolgter Auswahl schriftlich benachrichtigt und zur Spendenübergabe eingeladen. Dafür benötigen wir natürlich eine Post- und/oder e-Mail–Adresse. Die Spendenübergabe erfolgt ausschließlich an diesem Abend an die entsandten Vertreter. Nicht abgeholte Zuwendungen aus dem Herborner Weihnachtsspiel werden danach an andere Projekte verteilt.
Ein Rechtsanspruch auf Erhalt einer Zuwendung besteht nicht.